Satzung des ASB KV Saale-Holzland-Kreis e. V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2021

 

Inhalt:


§1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Kreisverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund KV Saale-Holzland-Kreis e. V", abgekürzt ASB.
  2. Erkennungszeichen des Kreisverbandes ist ein rotes lang gezogenes „S" im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund KV Saale-Holzland-Kreis e. V.".
  3. Der Sitz des Kreisverbandes befindet sich in Bad Klosterlausnitz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§2 Aufgaben
  1. Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.
  2. Mitarbeit bei der öffentlichen Daseinsvor und -fürsorge und durch Übernahme von Aufgaben der Behindertenhilfe.
  3. Der Kreisverband widmet sich vorrangig der Behindertenarbeit. Er ist je nach Bedarf in der Lage, weitere satzungsgemäße ASB-Aufgaben zu übernehmen.
  4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und Mitarbeiter für alle satzungsgemäßen Aufgabenbereiche.
  5. Der Satzungszweck des Kreisverbandes wird insbesondere durch Übernahme von Aufgaben der Eingliederungshilfe verwirklicht:
    • gemeinschaftliche Wohnformen und ambulante Wohnangebote für Menschen mit Behinderung
    • Tageseinrichtungen und tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung
    • Werkstätten und andere Teilhabehabeangebote an Arbeit für Menschen mit Behinderung
    • Entwicklung und Gestaltung neuer und bestehender Teilhabeleistungen im Rahmen der personenzentrierten Komplexleistung
  6. Der Verein kann Mittel zur Gründung von juristischen Personen des privaten Rechts und zum Erwerb von Gesellschafts- oder Mitgliedsrechten ansammeln und verwenden, sofern er seinen ideellen Hauptzweck damit verwirklichen kann. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

§3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
  1. Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, müssen sie angemessen sein.
  3. Der ASB darf keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§4 Mitgliedschaft im Landesverband

Der ASB-Kreisverband Saale-Holzland-Kreis e. V. ist Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Thüringen e. V.

 

§5 Mitgliedschaft im Kreisverband
  1. Mitglieder des ASB Kreisverbandes sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB-Kreisverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverbandes zu werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte, erhält der ASB-Kreisverband und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder Kreisverband binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
  3. ASB Gesellschaften i. S. des Kap. XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB Kreisverband hält, sind berechtigt, diesen als korporative Mitglieder beizutreten.
  4. Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinauswirken, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.

 

§6 Mitgliederrechte und –pflichten
  1. Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Kreisverband Saale-Holzland-Kreis e. V., im ASB Landesverband Thüringen e. V. und im Bundesverband.
  2. Der ASB Kreisverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.
  3. Die korporativen Mitglieder des ASB Kreisverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
  4. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.
  5. Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstigen Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Organstellungen oder das Mandat.
  6. Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgelegt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Gerichtstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der ASB Kreisverband seinen Sitz hat.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt,
    • Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden,
    • Ausschluss,
    • Tod (bei natürlichen Personen),
    • Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).
  2. Ein Wiedereintritt ist möglich.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Kreisverband endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Kreisverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.
  4. Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.
  5. Bei Austritt oder Ausschluss verliert der ASB KV Saale-Holzland-Kreis e. V. 
    das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB – 
    Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des ASB KV Saale-Holzland-Kreis e. V. an den Landesverband, 
soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband. Diese haben das 
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke 
zu verwenden. 


§8 Organe

Organe des ASB Kreisverbandes Saale-Holzland-Kreis e. V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Kontrollkommission,
  4. die Geschäftsführung.

§9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Kreisverbandsvorstand einmal im Jahr einberufen. Im Wahljahr wird diese Versammlung vor der Landeskonferenz stattfinden. 
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere,
    • den Geschäftsbericht des Kreisverbandsvorstandes sowie den Prüfbericht der Kreisverbandskontrollkommission entgegenzunehmen und über die Entlastung des Kreisverbandsvorstandes zu beschließen,
    • den Jahresabschluss des ASB Kreisverbandes entgegenzunehmen, 
    • Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,
    • die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes und die Kreisverbandskontrollkommission sowie die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen bzw. abzuberufen,
    • den/die Kreisverbandsjugendleiter/in zu bestätigen, 
    • über Satzungsänderungen zu entscheiden, über Anträge zu entscheiden,
    • notwendige Ergänzungswahlen zum Kreisverbandsvorstand und zur Kreisverbandskontrollkommission vorzunehmen, wobei der Kreisverbandsvorstand bei Ergänzungswahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat. 
    • Über die Auflösung des ASB Kreisverbandes zu beschließen.
    • Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. 
  3. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Kreisverbandes mit Stimmrecht teilnehmen. Sie sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung des Termins nebst Tagesordnung in Form einer Anzeige in der regionalen Tagespresse erfolgen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse zählen nur die abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet ist.
  5. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    • wenn der Kreisverbandsvorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Kreisverbandes erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu unterbreiten,
    • auf Beschluss bzw. Antrag der Kreisverbandskontrollkommission,
    • wenn die Berufung von 2/10 der Kreisverbandsmitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Kreisverbandsvorstand verlangt wird.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
    • von den stimmberechtigten Mitgliedern
    • vom Vorstand des Kreisverbandes
    • von den Kontrollkommissionen des Kreisverbandes
    • vom Landesvorstand
    • vom Verbandsforum auf regionaler Ebene
    • von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ)
  8. Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen hinsichtlich ihrer Befassung auf der Mitgliederversammlung einer Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§10 Kreisvorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes, arbeitet eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
  2. Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach 
    § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 11 Abs. 1-3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
  3. Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:
    1. die strategischen Ziele des Kreisverbandes periodisch festzulegen,
    2. die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen,
    3. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragwirtschaftspläne zu beschließen,
    4. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen,
    5. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,
    6. nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden,
    7. Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließen oder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen,
    8. die Mitgliederversammlung einzuberufen,
    9. die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen.
  4. Aufgabe des Vorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass
    1. im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden,
    2. die ASB Gesellschaften des Kreisverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist,
    3. die unmittelbaren ASB Gesellschaften des Kreisverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51 a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftsvertreter dies verlangt.
  5. Dem Vorstand obliegt es, gemeinsam mit der Geschäftsführung,
    1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
    2. dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.
  6. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung.
  7. Die Sitzungen finden monatlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
  8. Der Vorstand besteht aus 5 – 10 Vorstandsmitgliedern:
    1. Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  9. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine ungerade sein.
  10. Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
  11. Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Soweit ärztlicher Sachverstand nicht für den Vorstand gewonnen werden kann, ist ein Arzt vom Vorstand zu seiner Beratung zu berufen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Beratung Vertreter der Fachkreise heranziehen.
  12. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Die Wahl findet in der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei Neuwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.
  13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist.
  14. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  15. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes- / Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
  16. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§11 Geschäftsführung
  1. Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
  2. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
    1. der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge,
    2. die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplanes,
    3. die Planung, Durchführung und der Betrieb der Einrichtungen und der sozialen Dienstleistungen gemäß Aufgabenbereich der Satzung
    4. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen
    5. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems,
    6. die Öffentlichkeitsarbeit,
    7. die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,
    8. die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes,
    9. einheitliches Berichtswesen gegenüber dem Bundesverband.
  3. Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:
    1. die Verlegung der Geschäftsstelle,
    2. die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen,
    3. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,
    4. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
    5. der Abschluss von Tarifverträgen.

      Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
  4. Der Geschäftsführung obliegt es, gemeinsam mit dem Vorstand
    1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
    2. die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.
  5. Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
    1. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Kreisverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
    2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand
      • regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Kreisverbandes zu berichten;
      • jährlich bis zum 30.09. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplanes und gegebenenfalls eines Nachtrags-Wirtschaftsplanes vorzulegen;
      • spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres den Jahresabschluss des Kreisverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.
    3. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei
      • wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplanes im laufenden Geschäftsjahr führt;
      • außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Kreisverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.
  6. Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.
  7. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.
  8. Als Leitung der Geschäftsstelle ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.
  9. Der Geschäftsführer ist als besonderer Vertreter des ASB KV Saale-Holzland-
    Kreis e. V. gemäß § 30 BGB mit Vollmacht für den gewöhnlichen Geschäftsbereich entsprechend den vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen bestellt.
  10. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.
  11. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Dementsprechend ist der Dienstvertrag ebenfalls auf maximal 5 Jahre zu befristen. Die erneute Berufung und befristet Anstellung ist möglich.
  12. Der Vorstand kann ein Mitglied der Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsausführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.
  13. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des Kreisverbandes mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.
  14. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§12 Kontrollkommission
  1. Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreisverbandes und das satzungsmäßige Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revisionen oder auf Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.
  2. Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahre eine Prüfung des Kreisverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.
  3. Im Rahmen der Prüfung hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen, und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
  4. Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschafter 
    (§ 51 a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewährte Geheimhaltungserklärung abgeben.
  5. Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
  6. Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Kreisvorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
  7. Vor Erstellung des Prüfungsberichtes sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.
  8. Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  9. Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.
  10. Die Kontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollten Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Landeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.
  11. Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für 4 Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. In ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
  12. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 13-16 entsprechend 

 

§13 Aufsicht
  1. Der Kreisverband erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.
  2. Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen. 

§14 Ordnungsmaßnahmen
  1. Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
    1. gegen diese Richtlinien, die für die geltenden Satzungen oder Beschlüsse der
      zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen
    2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden
    3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist
    4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwiderhandeln oder diese gefährden
    5. die Steuerbegünstigung verlieren.
  2. Vereinsordnungsmittel sind:
    1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis
    2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten
    3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen
    4. Abberufung aus Organstellungen
    5. Ausschluss aus dem ASB bei schwerwiegenden Fehlverhalten

      Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
  3. Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Orts-/Kreis-/Regionalverbandes. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.
  4. Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.
  5. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig. 
  6. Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden. 
  7. Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Orts-/Kreis-/
    Regionalverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. 
  8. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind. 
  9. Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. 
    Bei Entscheidungen gemäß Absatz 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.
  10. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach Kapitel 17 der Bundesrichtlinien und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt. 

 

§15 Richtlinien

Die von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V. sind für den Kreisverband in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
 

§16 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden Protokollführer zu unterzeichnen.


§17 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung
  1. Satzungs- und Richtlinienänderung oder die Auflösung des Kreisverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichtes oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbständig wahrnehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
  3. Bei Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuervergünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für steuervergünstigte Zwecke verwendet werden. 
    Das Vermögen fällt an den Landesverband.
    Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband, ansonsten je zur Hälfte an die Arbeiterwohlfahrt und den Deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Hier gelangen sie zum Download der Satzung: